von Claudia Lenné
1998 schloss der Kläger eine Rentenversicherung ab. 2008 erklärte er den Widerspruch und kündigte die Versicherung hilfsweise. Die Versicherung bestätigte die Kündigung und zahlte dem Kläger lediglich den Rückkaufswert zurück, nicht aber die Zinsen. Damit war der Kläger nicht einverstanden: Er forderte alle auf den Vertrag geleisteten Beiträge nebst Zinsen abzüglich des gezahlten Rückkaufswerts. Was entschied der BGH?
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