In einem von uns geführten Verfahren wegen des Widerrufes eines von der Kreissparkasse Köln vermittelten Darlehensvertrages mit der Kreditanstalt für Wiederaufbau (KfW), welchem das KfW-Wohneigentumsprogramm (124) zu Grunde liegt, hat sich das Landgericht Köln in einem nicht veröffentlichten Hinweisbeschluss unserer Auffassung angeschlossen und darauf hingewiesen, dass die KfW-Programme nicht automatisch Förderdarlehen im Sinne des Gesetzes sind, sondern jeweils eine Einzelfallprüfung anhand der gesetzlichen Voraussetzungen erforderlich ist. Was heißt das?
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