15. Dezember 2016

Achtung Verbraucherfalle Teil II - „0“-Prozent-Finanzierung als Rahmen- oder Kreditkartenvertrag

Mit unserem Artikel vom 07.11.2016 haben wir auf die Gefahren der „0“-Prozent-Finanzierung aufmerksam gemacht.

Hier gelangen Sie zu unserem Leitartikel.

Gerade in der Weihnachtszeit ist für machen die „0“-Prozent-Finanzierung des Weihnachtsgeschenks schon fest eingeplant. Wer nun wegen eines bereits bestehenden Rahmen- oder Kreditkartenvertrags keine weitere „0“-Prozent-Finanzierung mehr erhalten kann, sollte es dennoch vermeiden, den eingeräumten Kreditrahmen in Anspruch zu nehmen.

In der Regel ist die Inanspruchnahme des Kreditrahmens mit hohen Kosten verbunden.

Wir zitieren aus den AGB einer der größten Konsumerbanken hier in Deutschland:

„Für den Erstkauf verzichtet die Bank für die ersten 12 Monate einmalig auf die Berechnung von Zinsen (entspricht einem effektiven Jahreszins für den Erstkauf für die ersten 12 Monate in Höhe von 0,0 %). Der Zeitraum der Zinsfreiheit beginnt mit Erhalt des gesonderten Bestätigungsschreibens über die Eröffnung des Darlehenskontos und die Einräumung des Darlehensrahmens.

Es gelten folgende Betragsgrenzen und Zinssätze:

Veränderlicher Sollzinssatz für Inanspruchnahme bis EUR 1.000,00        9,48 % p. a.

9,90 % eff. Jahreszins

Veränderlicher Sollzinssatz für Inanspruchnahme bis EUR 1.000,01        13,09 % p. a.

13,90 % eff. Jahreszins“

Vorsicht:

Das bedeutet, dass nur für die ersten 12 Monate keine Kosten anfallen, danach gelten für den Erstkauf sowie alle sonstigen Verfügungen die vorstehenden vertraglich vereinbarten Zinssätze.

Bei einem veränderlichen Sollzinssatz i. H. v. 13,09 % p. a sollte der Verbraucher prüfen, ob nicht sogar der eigene Dispokreditrahmen günstiger ist.

Wer den Kreditrahmen tatsächlich nutzen will, sollte vorher die Vertragsbedingungen sorgfältig gelesen haben! Nehmen Sie den Kreditrahmen nicht in Anspruch, wenn Sie sich nicht zuvor über die Kosten informiert haben.

Informieren Sie sich

  1. über den Sollzinssatz und den Jahreszins,
  2. worauf dieser berechnet wird
  3. und ggf. weiter anfallende Gebühren, die Sie sonst nicht zu zahlen gehabt hätten (z.B. Jahresgebühr).

Es besteht die Möglichkeit, dass mit der Inanspruchnahme der weiteren Kreditlinie auch der bisher ausgenutzte Kreditrahmen kostenpflichtig wird. Aus der „0“-Prozent-Finanzierung kann dann sehr schnell eine kostspielige Finanzierung werden.

Was tun, wenn Sie in die Falle getappt sind?

Eine Kündigung des Rahmenkreditvertrages ist zwar in der Regel monatlich möglich, in den AGB vieler Kreditinstitute ist jedoch geregelt, dass die Kündigung als nicht erfolgt gilt, wenn man den Darlehensbetrag nicht innerhalb von 2 Wochen zurückzahlt. 

Bedenken Sie auch, dass in der Schufa bereits ein Kreditkartenvertrag eingetragen ist. Der Abschluss eines weiteren Kreditkartenvertrages zur Umschuldung könnte dann an dem ggf. gesunkene Schufa-Score durch die „0“-Prozent-Finanzierung scheitern.

Die Eintragung mehrerer Rahmenkreditverträge beeinflusst nach unserer Einschätzung Ihren Schufa-Score. Hierdurch könnte jede reguläre Finanzierung, die Sie später abschließen möchten, im Preis beeinflusst werden.

Bevor Sie den Kreditrahmen der „0“-Prozent-Finanzierung weiter belasten, sollten Sie sich ein Angebot von Ihrer Hausbank geben lassen und die Preise sowie Sonderleistungen am Markt vergleichen (einige Anbieter berechnen z. B. auf die ersten 2 Monate der Kreditkartenbelastung überhaupt keine Zinsen).

Alexander Münch
Alexander Münch

Rechtsanwalt aus der Anwaltskanzlei Lenné.

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