14. Juni 2018

Betriebliche Altersvorsorge 2.0: Zillmerung in der betrieblichen Rente

Kürzlich berichteten wir über die Haftung von Arbeitgebern gegenüber Arbeitnehmern in Bezug auf die betriebliche Rente. In diesem Artikel möchten wir unser Augenmerk nun auf die Zillmerung der Vertragsschlusskosten richten.

Das Fallbeispiel:

Der Kläger hatte bis zu seinem Ausscheiden aus dem Unternehmen nach 35 Monaten insgesamt 6.230,00 € im Wege der betrieblichen Altersvorsorge gezahlt. Der Rückkaufswert des Versicherungsvertrags betrug zum Zeitpunkt des Ausscheidens jedoch nur 639,00 €. Der Differenzbetrag wurde dem Kläger vom Landgericht München zugesprochen. 

Warum gab es eine so hohe Differenz zwischen der Summe der Einzahlungen und dem Rückkaufswert?

Abhängig vom Versicherungsvertrag kann es einige Jahre dauern, bis der Ansparvorgang eines Vertrags tatsächlich beginnt und sich ein Rückkaufswert bildet. Das passiert bei gezillmerten Verträgen.

Was ist Zillmerung?

Unter Zillmerung versteht man den Umstand, dass der wirtschaftliche Wert eines Versicherungsvertrags in der anfänglichen Laufzeit deutlich geringer ist als die Summe der bereits gezahlten Beiträge. Bei solchen Verträgen werden die ersten Jahresprämien ganz oder teilweise für die Abschlussgebühr und die Provision des Vermittlers verwendet. Somit ist ihr Rückkaufswert in den ersten Jahren deutlich geringer als die Summe der gezahlten Prämien.

Dem Arbeitnehmer droht dann ein hoher Verlust, wenn er aus dem Betrieb ausscheidet, bevor der Rückkaufswert die eingezahlten Prämien übersteigt.

Zillmerung hat viele Rechtsprobleme

Die Zillmerung verstößt gegen folgende gesetzliche Vorschriften und Gebote:

  • Verstoß gegen das Wertgleichheitsgebot
  • Verletzung der arbeitsvertraglichen Fürsorgepflicht (§ 611 i.V.m. § 241 Abs. 2 BGB)
  • Widerspruch zu den Vorschriften zur Portabilität (§ 4 BetrAVG)
  • Einschränkung der gesetzlichen Flexibilität (§ 1a Abs. 1 Satz 5 BetrAVG)
  • Unvereinbarkeit mit der Zielsetzung des Gesetzgebers (Ziel des Gesetzgebers ist es, der Altersarmut entgegenzuwirken und Versorgungslücken zu schließen.)

Was kann der Arbeitnehmer dagegen unternehmen?

Der Arbeitnehmer hat in der Regel einen Erfüllungs-, Leistungs- und ggf. sogar einen Unterlassungsanspruch, den er einklagen kann.

Anders gesagt: Der Arbeitnehmer hat Anspruch darauf, dass die Nachteile in seiner betrieblichen Altersvorsorge, die sich aus einem gezillmerten Vertrag ergeben können, ausgeglichen werden. Dabei handelt es sich oftmals um hohe Geldbeträge.

Den Erfüllungsanspruch des Arbeitnehmers hat auch das Landesarbeitsgericht München in seinem Urteil vom 15.03.2007 - Az. 4 Sa 1152/06 - bestätigt, demzufolge eine Arbeitgeberin (Beklagte) dem Arbeitnehmer (Kläger) eine Summe in Höhe von 5.591,00 € zu zahlen hatte.

Wer ist betroffen?

Arbeitnehmer, die häufig den Arbeitsplatz wechseln bzw. wechseln müssen, laufen bei gezillmerten Verträgen Gefahr, nur geringe Versorgungsanwartschaften anzusammeln. Denn ein positives Vertragsguthaben entsteht dabei in der Regel erst nach mehreren Jahren.

Bei welchen Versicherungen kommt Zillmerung zum Einsatz?

Gezillmerte Verträge sind in allen fünf möglichen Versicherungsarten wiederzufinden:

  • Pensionskasse
  • Pensionsfonds
  • Direktzusage/Pensionszusagen
  • Unterstützungskassen
  • Direktversicherungen

Es dürfte also zahlreiche Haftungsfälle geben, bei denen der Arbeitnehmer seinen Anspruch noch nicht geltend gemacht hat. Das ist sicherlich auch dem Umstand geschuldet, dass gezillmerte Verträge meistens nicht ohne Weiteres als solche erkennbar sind. Eine Vertragsprüfung und eine Vergleichsberechnung können jedoch Aufschluss darüber geben, ob eine „verdeckte“ Zillmerung und damit eine Haftung des Arbeitgebers vorliegen.

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Guido Lenné
Guido Lenné

Rechtsanwalt aus der Anwaltskanzlei Lenné.
Rechtsanwalt Lenné ist auch Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht.

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