05. Februar 2020

BGH: Bei einem illegalen Spielvertrag kann das Geleistete zurückgefordert werden

Tagtäglich geben deutsche Verbraucher in illegalen Online-Casinos Millionenbeträge aus, obwohl Online-Casinos in 15 von 16 Bundesländern verboten sind. Mit Ausnahme von Schleswig-Holstein gilt auf dem deutschen Bundesgebiet die Regelung des § 4 Abs. 4 GlüStV. Das Veranstalten und das Vermitteln öffentlicher Glücksspiele im Internet sind verboten.

Aufsichtsbehörden nahezu machtlos

Dennoch sind Online-Casinoangebote massenweise in Deutschland verfügbar. Die staatlichen Aufsichtsbehörden sind regelrecht machtlos gegen die Masse an Angeboten und kämpfen mit Zustellungs- und Vollzugsschwierigkeiten im Ausland, denn die illegalen Online-Casinos haben ihren Sitz regelmäßig in anderen EU-Mitgliedsstaaten wie Malta oder Gibraltar.

Der staatlich angestrebte Schutz der Bevölkerung vor den besonderen Gefahren des Glücksspiels läuft faktisch ins Leere. Trotz der hohen Manipulationsanfälligkeit solcher Spiele und ihres hohen Suchtpotenzials sowie der Gefahr von übermäßigen Ausgaben für das Spielen, ist es den Verwaltungsbehörden bisher nicht gelungen, effektiv gegen die Anbieter vorzugehen und so einer Schädigung des Verbrauchers vorzubeugen.

Für den geschädigten Verbraucher bedeutet dies, dass er nach eingetretener Schädigung selber um seine Rechte kämpfen muss. Die Grundlage dafür hat der Bundesgerichtshof bereits im Jahr 1962 gelegt:

„Ein Spielvertrag, der gegen ein gesetzliches Verbot verstößt, ist schlechthin nichtig; und das auf Grund eines solchen Vertrages Geleistete kann aus dem Gesichtspunkt der ungerechtfertigten Bereicherung zurückgefordert werden. § 762 Abs. 1 Satz 2 BGB steht dem nicht entgegen; er schließt – bei nicht verbotenem Spiel – die Rückforderung nur aus, soweit sie darauf gestützt wird, dass das Spiel nach § 762 Abs. 1 Satz 1 BGB keine Verbindlichkeit begründet hat. Die Bestimmung ist auf Spiele, die gegen ein gesetzliches Verbot verstoßen, nicht anwendbar (Staudinger BGB 11. Aufl. Randz. 12 vor § 762; RGRK BGB 11. Aufl. § 762 Anm. 22).“ (BGH Urt. v. 12.07.1962 - Az.: VII ZR 28/61)

BGH-Urteil gewinnt im Kampf gegen illegales Glücksspiel erneut an Bedeutung

Dieser Grundsatz des Bundesgerichtshofs – dass nämlich das Geleistete zurückgefordert werden kann, wenn ein Spielvertrag gegen ein gesetzliches Verbot verstößt – gewinnt nun im Kampf gegen die Online-Casinos erneut an Bedeutung.

§ 4 Abs. 4 GlüStV ist eine Verbotsvorschrift im Sinne der vorstehend zitierten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs. Ein Spielvertrag zwischen einem Online-Casino und einem Verbraucher verstößt gegen diese Verbotsvorschrift, wodurch der Spielvertrag gemäß § 134 BGB nichtig ist. Somit entfällt die Rechtsgrundlage für die Leistung und das Geleistete kann auf Grundlage der ungerechtfertigten Bereicherung (§ 812 BGB) zurückgefordert werden.

Geschädigte Verbraucher können von dieser Möglichkeit Gebrauch machen und so auf dem Zivilrechtsweg ihre in illegalen Online-Casinos verloren Beträge zurückfordern. Auch wenn die Rückforderung mit einem Gerichtsverfahren verbunden sein kann, sollten die geschädigten Spieler nicht aufgeben. Die Chancen für Verbraucher, ihre Forderung gerichtlich durchzusetzen, stehen gut, denn die Gerichte werden sicherlich keine Klage mit der simplen Begründung eines Mitverschuldens vorschnell abweisen. Eine Klageabweisung und somit Ablehnung des Rückforderungsanspruchs eines durch ein illegales Online-Casino geschädigten deutschen Verbrauchers würde nämlich die Legalisierung einer an sich in Deutschland illegalen Forderung bedeuten und die Anbieter der illegalen Online-Casinos geradezu zum Weitermachen einladen.

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Alexander Münch
Alexander Münch

Rechtsanwalt aus der Anwaltskanzlei Lenné.

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