15. Mai 2018

Bundesgerichtshof lässt Dashcams als Beweismittel im Gerichtsprozess zu

In einer brandaktuellen Entscheidung vom 15.05.2018 hat der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs (Az.: VI ZR 233/17) nun erstmals die Verwertbarkeit von Dashcam-Aufnahmen in einem Unfallhaftpflichtprozess angenommen.

In dem der Entscheidung zugrundeliegenden Fall hat der Kläger zum Beweis des Verschuldens eines Unfallgegners die Verwertung der von ihm mit einer Dashcam gefertigten Bildaufnahmen angeboten. Das zuständige Amtsgericht hatte eine Verwertung nicht zugelassen. Die Berufung des Klägers hatte das Landgericht mit der Begründung zurückgewiesen, eine solche Aufzeichnung verstoße gegen datenschutzrechtliche Bestimmungen und unterliege im Übrigen einem Beweisverwertungsverbot.

Auf die Revision des Klägers hat der Bundesgerichtshof das Berufungsurteil aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht zurückverwiesen.

Eine Videoaufzeichnung mittels Dashcam ist laut dem Senat nach den geltenden datenschutzrechtlichen Bestimmungen zwar unzulässig:

„Sie verstößt gegen § 4 BDSG, da sie ohne Einwilligung der Betroffenen erfolgt ist und nicht auf § 6b Abs. 1 BDSG oder § 28 Abs. 1 BDSG gestützt werden kann. Jedenfalls eine permanente anlasslose Aufzeichnung des gesamten Geschehens auf und entlang der Fahrstrecke des Klägers ist zur Wahrnehmung seiner Beweissicherungsinteressen nicht erforderlich, denn es ist technisch möglich, eine kurze, anlassbezogene Aufzeichnung unmittelbar des Unfallgeschehens zu gestalten, beispielsweise durch ein dauerndes Überschreiben der Aufzeichnungen in kurzen Abständen und Auslösen der dauerhaften Speicherung erst bei Kollision oder starker Verzögerung des Fahrzeuges.“

Gleichwohl hat der Senat die vorgelegte Videoaufzeichnung als Beweismittel im Unfallhaftpflichtprozess als verwertbar angesehen. Die Unzulässigkeit oder Rechtwidrigkeit einer Beweiserhebung führe nach Sicht des Bundesgerichtshofs im Zivilprozess nicht ohne Weiteres zu einem Beweisverwertungsverbot. Über die Frage der Verwertbarkeit sei vielmehr aufgrund einer Interessen- und Güterabwägung nach den im Einzelfall gegebenen Umständen zu entscheiden.

Dabei führe die Abwägung zwischen dem Interesse des Beweisführers an der Durchsetzung seiner zivilrechtlichen Ansprüche, seinem im Grundgesetz verankerten Anspruch auf rechtliches Gehör in Verbindung mit dem Interesse an einer funktionierenden Zivilrechtspflege einerseits und dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht des Beweisgegners in seiner Ausprägung als Recht auf informationelle Selbstbestimmung und ggf. als Recht am eigenen Bild andererseits zu einem Überwiegen der Interessen des Klägers, insbesondere da sich das Unfallgeschehen im öffentlichen Straßenraum zugetragen hat, in den sich der Beklagte freiwillig begeben hat.

Auch führe ein möglicher Eingriff in die allgemeinen Persönlichkeitsrechte anderer (mitgefilmter) Verkehrsteilnehmer nach Ansicht des Senats nicht zu einer anderen Gewichtung.

„Denn ihrem Schutz ist vor allem durch die Regelungen des Datenschutzrechts Rechnung zu tragen, die nicht auf ein Beweisverwertungsverbot abzielen.“

Die Entscheidung des Bundesgerichtshofs hat Auswirkungen auf die Beweisführungen in zahlreichen Gerichtsprozessen, die Unfallereignisse betreffen.

Geschädigte, die das Ereignis mittels Dashcam gefilmt haben, können nunmehr leichter den Beweis eines Verschuldens des Gegners führen.

Zu beachten ist aber, dass die rechtliche Situation auch aufgrund der neuen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs noch nicht 100%ig geklärt ist. Nach wie vor können durch das Filmen mittels Dashcam formell Verstöße gegen die datenschutzrechtlichen Bestimmungen vorliegen. Diese können mit Geldbußen geahndet werden und sind bei vorsätzlichen Handlungen gegen Entgelt oder in Bereicherungs- oder Schädigungsabsicht mit Freiheitsstrafe bedroht.

Gerne klären wir Sie über die rechtlichen Möglichkeiten beim Einsatz einer Dashcam auf und unterstützen Sie im Rahmen der Schadensregulierung.

Sprechen Sie uns gerne an.

Guido Lenné
Guido Lenné

Rechtsanwalt aus der Anwaltskanzlei Lenné.
Rechtsanwalt Lenné ist auch Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht.

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