03. August 2018

Ein Thema, das viele Fragen aufwirft: Arztbesuche während der Arbeitszeit

Erscheint der Arbeitnehmer unentschuldigt nicht bei der Arbeit, so riskiert er damit, eine Abmahnung zu erhalten, weil er gegen seine arbeitsrechtlichen Verpflichtungen verstößt. Sollte sich dieser Vorfall wiederholen, so kann sogar eine verhaltensbedingte Kündigung seitens des Arbeitgebers ausgesprochen werden. Wer arbeitsunfähig erkrankt ist, ist selbstverständlich bei Vorlage eines ärztlichen Attestes von der Erbringung der Arbeitspflicht freigestellt. Doch wie sieht die Rechtslage im Einzelfall aus?

Grundsatz: Arztbesuche gelten als Privatsache des Arbeitnehmers

Grundsätzlich sind Arztbesuche in der Freizeit wahrzunehmen, wenn keine akute Erkrankung mit ärztlich attestierter Arbeitsunfähigkeit vorliegt. Solange es dem Arbeitnehmer zumutbar ist, hat er die Arztbesuche außerhalb der Arbeitszeit wahrzunehmen.

Aus § 616 BGB geht hervor:  Wenn der Arztbesuch ärztlich notwendig ist, da ein akuter Erkrankungsfall vorliegt und der Arbeitnehmer von seinem Arzt beispielsweise keinen Termin außerhalb der Arbeitszeit bekommt, so ist der Arbeitgeber dazu angehalten, den Arbeitnehmer in dieser Zeit freizustellen und den Lohn fortzuzahlen. Auch gibt es Untersuchungen, die nur zu einem bestimmten Zeitpunkt am Tag durchgeführt werden können, beispielsweise Blutentnahmen. Routineuntersuchungen dagegen rechtfertigen keine Freistellung des Arbeitnehmers, da sie durchaus planbar sind. Die Interessen des Arbeitgebers auf Erbringung der Arbeitsleistung und die Interessen des Arbeitnehmers hinsichtlich eines notwendigen Arztbesuches sind abzuwägen.

Was gilt für eine Beschäftigung in Gleitzeit?

Arbeitet der Arbeitnehmer in Gleitzeit, so kann er seine Arbeitszeit flexibler gestalten. Er hat die Möglichkeit, den Termin außerhalb der vereinbarten Kernzeiten wahrzunehmen. Nur in Ausnahmefällen oder bei akuten Beschwerden kann ein Anspruch auf bezahlte Freistellung bestehen, wenn zuvor in zumutbarer Weise versucht wurde, einen Termin beim Arzt außerhalb der Kernarbeitszeit zu erhalten.

 Was gilt für Teilzeitverträge?

Auch bei Teilzeitbeschäftigten gilt, dass die Hürden für eine Freistellung höher gelegt werden müssen, da der Arbeitnehmer geringere Arbeitszeiten und daher mehr Freizeit hat. Grundsätzlich können Arbeitnehmer, die in Teilzeit beschäftigt sind, einen Arzttermin auch außerhalb der Arbeitszeit wahrnehmen. Auch hier gilt: Nur in Ausnahmefällen oder bei akuten Beschwerden kann ein Anspruch auf bezahlte Freistellung bestehen.

Vorsorgeuntersuchungen

Vorsorgeuntersuchungen lassen sich regelmäßig langfristig planen und können daher unproblematisch in die Freizeit gelegt werden, auch wenn man dann längere Wartezeiten in Kauf nehmen muss.

Kind ist erkrankt

Auch im Falle einer Erkrankung des Kindes gilt, dass der Arbeitnehmer zunächst in zumutbarer Weise versuchen muss, den Arzttermin in seine Freizeit legen zu lassen. Ist dies nachweislich nicht möglich und ist die Wahrnehmung des Termins ärztlich geboten, kann ein Anspruch auf Freistellung bestehen.

Informationspflicht des Arbeitnehmers

Der Arbeitnehmer ist verpflichtet, den Arbeitgeber vor der Wahrnehmung des Termins über den Grund für das Fernbleiben und die Dauer der Abwesenheit zu informieren. Andernfalls gilt er als unentschuldigt von der Arbeit ferngeblieben und riskiert so eine Abmahnung, im Wiederholungsfall möglicherweise sogar eine verhaltensbedingte Kündigung.

Ein Arztbesuch während der Arbeitszeit sollte also nur dann wahrgenommen werden, wenn er absolut notwendig und eine Terminwahrnehmung in der Freizeit nicht möglich ist, da der Arzt in dieser Zeit keine Termine vergeben kann. Der Arzttermin sollte dem Arbeitgeber zudem im Vorfeld angekündigt werden. Darüber hinaus ist es sinnvoll, sich vom behandelnden Arzt eine Bescheinigung mit der Uhrzeit der Behandlung und der Mitteilung, dass der Termin zwingend während der Arbeitszeit durchgeführt werden musste, geben zu lassen, um diese dem Arbeitgeber vorzulegen.

Dieses Thema führt häufiger zu Konflikten am Arbeitsplatz als gedacht. Wenn Sie sich in einer solchen Situation befinden, ist es ratsam, einen Anwalt hinzuziehen. Wir beraten und vertreten Sie gerne. Nutzen Sie unsere kostenlose Erstberatung, um sich zur Rechtslage in Ihrem speziellen Fall zu informieren.

Guido Lenné
Guido Lenné

Rechtsanwalt aus der Anwaltskanzlei Lenné.
Rechtsanwalt Lenné ist auch Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht.

Wir helfen Ihnen gerne! Kontaktieren Sie uns. Oder vereinbaren Sie hier online einen Termin für eine telefonische kostenfreie Erstberatung.

5/5 Sterne (4 Stimmen)

Zurück

Navigation öffnen Schließen E-Mail Telefon Suche Online-Terminvereinbarung Mehr lesen