01. August 2016

Erben können den Urlaubsabgeltungsanspruch des Verstorbenen für nicht genommen Urlaub gegenüber dessen Arbeitgeber verlangen

Mit Urteil vom 07.10.2015 hat das Arbeitsgericht Berlin erstmals entgegen der bisherigen Rechtsprechungspraxis des Bundesarbeitsgerichts entschieden, dass der Urlaubsabgeltungsanspruch des Arbeitnehmers mit dessen Tod nicht untergeht, sondern auf dessen Erben übergeht. Damit hat sich das Gericht einer Entscheidung des EuGH aus 2014 angeschlossen.

Welcher Sachverhalt lag der Entscheidung zu Grunde?

In dem vom Arbeitsgericht Berlin zu entscheidenden Fall hatte die Erblasserin, die Tochter der Kläger, im Zeitpunkt ihres Todes noch einen Anspruch auf Erholungsurlaub von insgesamt 33 Tagen. Ihre Erben, die Kläger, forderten mit der Klage von der Arbeitgeberin die Abgeltung des Urlausanspruches. Das Arbeitsgericht Berlin hat einen solchen Anspruch der Erben bejaht.

Warum ist die Entscheidung besonders? Wie war die Rechtslage bisher?

Das Bundesarbeitsgericht hat einen solchen Anspruch bisher mit Hinweis auf die Höchstpersönlichkeit des Urlaubsanspruches abgelehnt. Nach dem Bundesurlaubsgesetz ist der Urlaubsanspruch grundsätzlich in Geld abzugelten, wenn er wegen der Beendigung des Arbeitsverhältnisses ganz oder teilweise nicht mehr gewährt werden kann.

Der Urlaubsanspruch sei jedoch, so das Bundesarbeitsgericht bisher, ein Anspruch auf Freistellung von der höchstpersönlichen Arbeitspflicht aus § 613 BGB. Der höchstpersönliche Charakter des Urlaubsanspruches erstrecke sich auch auf den Urlaubsabgeltungsanspruch. Dieser stelle einen bloßen Rechtfortsetzungsanspruch gegenüber dem Urlaubsanspruch in natura dar. Mit dem Tod des Arbeitnehmers gehe der Abgeltungsanspruch daher unter, weil es dem Arbeitgeber nunmehr unmöglich sei, den Urlaubsanspruch zu erfüllen.

Dieser Ansicht hat der EuGH jüngst eine klare Absage erteilt und darauf hingewiesen, dass ein solcher Anspruch auch im Fall des Todes des Arbeitnehmers entsteht. Eine gegenteilige Auffassung sei mit dem EU-Recht nicht vereinbar.

Was hat das Arbeitsgericht Berlin entschieden?

Das Arbeitsgericht Berlin hat sich in seiner Entscheidung der Auffassung des EuGH angeschlossen und klargestellt, dass der Urlaubsanspruch des Erblassers nicht untergeht sondern sich in einen Urlaubsabgeltungsanspruch der Erben umwandelt. Das Gericht hat darüber hinaus festgestellt, dass nicht nur der gesetzliche Mindesturlaub, sondern auch der tarifliche Mehrurlaub abzugelten ist, soweit tarifvertraglich etwas anderes geregelt ist.

Guido Lenné
Guido Lenné

Rechtsanwalt aus der Anwaltskanzlei Lenné.
Rechtsanwalt Lenné ist auch Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht.

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