27. Januar 2020

Erbrecht: das Testament – das müssen Sie wissen

Aufgrund der in Deutschland geltenden Testierfreiheit ist es jedem möglich, durch Verfügung von Todes wegen seine Erben zu bestimmen und seinen Nachlass zu regeln. Wird kein Testament errichtet, so gilt die gesetzliche Erbfolge. Das Erbrecht ist in Deutschland grundgesetzlich garantiert:

„Das Eigentum und das Erbrecht werden gewährleistet. Inhalt und Schranken werden durch die Gesetze bestimmt.“ (Art. 14 Abs. 1 GG)

Durch eine Verfügung von Todes wegen kann der Erblasser darüber bestimmen, was mit seinem Vermögen nach seinem Tod geschehen soll. Damit der Erblasser seine Testierfähigkeit wirksam ausüben kann, muss die gesetzlich vorgeschriebene Form der Verfügung eingehalten sein. Es bestehen 3 Möglichkeiten, eine wirksame Verfügung zu treffen:

  • Testament
  • gemeinschaftliches Testament
  • Erbvertrag

Testierfähigkeit

Um ein wirksames Testament errichten zu können, muss der Erblasser testierfähig sein. Das bedeutet, er muss insbesondere die Einsichtsfähigkeit besitzen, die Tragweite und den Regelungsinhalt der getroffenen Verfügung tatsächlich zu verstehen.

Die Testierfähigkeit unterscheidet sich von der Geschäftsfähigkeit. Auch ein Minderjähriger kann ein Testament errichten, wenn er das 16. Lebensjahr vollendet hat. Wer wegen krankhafter Störung der Geistestätigkeit, wegen Geistesschwäche oder wegen Bewusstseinsstörung nicht der Lage ist, die Bedeutung einer von ihm abgegebenen Erklärung zu verstehen, ist hingegen nicht testierfähig (§ 2229 BGB).

Das Testament

Ein Testament kann entweder in ordentlicher Form zur Niederschrift durch einen Notar oder als eigenhändiges Testament unter Beachtung der Anordnungen des § 2247 BGB erstellt werden. Das eigenhändige Testament muss handschriftlich geschrieben und unterschrieben sein. Der Erblasser soll dabei angeben, zu welcher Zeit und an welchem Ort er das Testament errichtet hat. Die Unterschrift soll sowohl den Vornamen als auch den Familiennamen bezeichnen. Trifft der Erblasser keine Verfügung von Todes wegen oder ist die Verfügung wegen Formmangels unwirksam, so gilt die gesetzliche Erbfolge.

Neben dem ordentlichen Testament kennt das Gesetz noch die außerordentlichen Testamente (sog. Nottestamente). Ein Nottestament ist nur in außergewöhnlichen Situationen zulässig. Es gibt 3 Formen von Nottestamenten:

  • Nottestament vor dem Bürgermeister
  • Nottestament vor 3 Zeugen
  • Nottestament auf See

Auslegung des Testaments – Streitfälle

Ist das Testament wirksam errichtet, so ist sein Inhalt durch Auslegung zu ermitteln (sollte die getroffene Regelung nicht eindeutig sein). Problematisch wird dies zumeist, wenn der Erblasser keine eindeutigen Anordnungen trifft (z. B. wenn unklar ist, ob eine Vor- und Nacherbschaft oder die Einsetzung zum Voll- und Schlusserben gewollt war). Es kann auch die Frage auftauchen, ob eine Erbeinsetzung oder ein Vermächtnis gewollt war. Teilweise werden Erben mit Auflagen belegt oder Testamente enthalten Bedingungen und Befristungen. Unklare Formulierungen sind dann auslegungsbedürftig und führen oftmals zu Streit unter den Erben.

Es empfiehlt sich daher, bei der Auslegung eines Testaments einen Anwalt zurate zu ziehen, der einen bei der Durchsetzung der eigenen Ansprüche unterstützt. Wer durch eine Verfügung von Todes wegen von der Erbfolge ausgeschlossen wurde, kann vom Erben den Pflichtteil verlangen. Zur Durchsetzung seines Pflichtteilsanspruchs stehen dem Enterbten Auskunftsansprüche zu.

In der Anwaltskanzlei Lenné stehen wir Ihnen in Erbangelegenheiten zur Seite, um z. B. eindeutige Testamente aufzusetzen oder Sie in Streitfällen zu unterstützen, Ihre Ansprüche durchzusetzen. Lassen Sie sich gerne in einem kostenlosen Erstgespräch von uns beraten.

Alexander Münch
Alexander Münch

Rechtsanwalt aus der Anwaltskanzlei Lenné.

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