11. Juli 2024

Fristlose Kündigung des Mietvertrages nach Übergießen mit Wasser

Das Mietrecht in Deutschland ist grundsätzlich recht mieterfreundlich und fristlose Kündigungen sind an strenge Voraussetzungen geknüpft. Doch Vermietende müssen sich auch nicht alles gefallen lassen.

So ist eine fristlose Kündigung z.B. gerechtfertigt, wenn eine nachhaltige Störung des Hausfriedens vorliegt und eine Fortsetzung des Mietverhältnisses bis zum Ablauf der Kündigungsfrist unzumutbar ist.

Störung des Hausfriedens durch Übergießen mit Wasser

Eine solche Störung des Hausfriedens ist gegeben, wenn der Mieter die Vermieterin vom Balkon aus mit Wasser übergießt. So hat das zuständige Amtsgericht in Hanau entschieden und hielt auch eine Abmahnung für entbehrlich (Beschluss vom 19.2.2024 – 34 C 92/23).

Im zugrundeliegenden Fall hat eine Mieterin ihre Vermieterin gleich zweimal mit einem vollen Eimer Wasser vom Balkon aus übergossen, um sie davon abzuhalten ihr Fahrrad umzustellen. Auch ein Bestreiten der Absicht hat nichts an dem Kündigungsrecht geändert, da sie das Treffen der Vermieterin zumindest billigend in Kauf genommen habe.

Falls auch Sie als Mieter*in oder Vermieter*in von einer fristlosen Kündigung betroffen sind oder diese aussprechen möchten, melden Sie sich gerne bei uns und vereinbaren Sie heute noch einen Termin zur kostenlosen Erstberatung. Wir prüfen gerne Ihre Rechte.

von Rebekka Jäger
Rebekka Jäger

Angestellte Rechtsanwältin

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