06. Mai 2020

Guido Lenné im WDR: Widerruf von Kreditverträgen – BGH vs. EuGH

Wer einen Kredit umschulden möchte, muss für gewöhnlich eine hohe Vorfälligkeitsentschädigung leisten. Solche Vorfälligkeitsentschädigungen verlangen die Banken, um den Gewinnausfall bei einer Kreditauflösung auszugleichen. Im europäischen Vergleich fordern deutsche Banken neun Mal höhere Summen als andere Länder.

Ein Urteil des Europäischen Gerichtshofs vom 26.03.2020 machte den Kreditnehmern Hoffnung. Der EuGH entschied nämlich, dass viele Darlehensverträge wegen unzureichender Widerrufsbelehrungen (durch den sogenannten „Kaskadenverweis“) auch Jahre später noch widerrufen werden können. Wir berichteten bereits darüber. Die vollständigen Artikel dazu finden Sie hier und  hier.

Diesen ungenügenden, sogenannten „Kaskadenverweis“ enthielt auch der Kreditvertrag einer Familie, über deren Fall die WDR Servicezeit kürzlich berichtete. Dementsprechend müssten sie den Darlehensvertrag ohne Vorfälligkeitsentschädigung eigentlich noch widerrufen können.

BGH stellt sich gegen EuGH-Urteil

Doch der Bundesgerichtshof, der zu diesem Thema bereits in der Vergangenheit zu Ungunsten der Verbraucher geurteilt hatte, widersprach dem EuGH-Urteil. Guido Lenné, Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht, erklärt im Interview mit dem WDR, dass der BGH sich hier lediglich nach dem Wortlaut des deutschen Gesetzgebers richten würde, der ein solches Widerrufsrecht für Bankkunden nicht vorsehe. Dementsprechend könnten Verbraucher hierzulande, ungeachtet des anders lautenden EuGH-Urteils, ihre Rechte nicht durchsetzen. Die Banken lehnen die Rückabwicklung von Darlehensverträgen größtenteils ab.

„Der europäische Gesetzgeber gewährt den Bankkunden ein Widerrufsrecht. Tatsächlich steht die deutsche Rechtsprechung, die deutsche Gesetzeslage, dem aber entgegen. Der Bankkunde hat also unverschuldet einen Nachteil hinzunehmen, aufgrund eines Fehlers der deutschen Gesetzgebung“, so Lenné. Die Frage sei nun, ob der deutsche Gesetzgeber hierfür geradezustehen hätte, es also zu einer Staatshaftung käme. 1,2 Billionen Euro an Immobiliendarlehen sind hiervon betroffen. Wie der Gesetzgeber hierauf reagiert, bleibt abzuwarten.

Von diesem Konflikt zwischen der europäischen und der deutschen Rechtsprechung sind also zahllose Verbraucher betroffen. Ob ein Widerruf grundsätzlich aufgrund einer unzureichenden Widerrufsbelehrung möglich wäre und ob es Sinn macht, den Widerruf trotz des BGH-Urteils erst einmal zu erklären, ist vom jeweiligen Vertrag abhängig und muss im Einzelfall geprüft werden. In unserer Kanzlei stehen wir Ihnen hierfür gerne in einem kostenlosen Erstgespräch zur Verfügung. Den WDR-Beitrag zu diesem Thema können Sie sich hier ansehen.

Guido Lenné
Guido Lenné

Rechtsanwalt aus der Anwaltskanzlei Lenné.
Rechtsanwalt Lenné ist auch Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht.

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