18. April 2017

Neuer Hoffnungsschimmer für Bausparer?

Im Februar enttäuschte der Bundesgerichtshof (BGH) viele Verbraucher durch ein Urteil, wonach die Kündigungen der vergleichsweise gut verzinsten alten Bausparverträge durch die Bausparkassen oftmals rechtens sind. Nun will aber die Verbraucherzentrale Baden-Württemberg herausgefunden haben, dass dieses Urteil nicht pauschal für alle Altverträge Gültigkeit hat. Sie verweist darauf, dass es Bonusverträge gibt, bei denen Kunden neben den Guthabenzinsen auch noch eine Extrazahlung erhalten. Dies würde nach Ansicht der Verbraucherzentrale dazu führen, dass mehrere Tausend Kündigungen wieder zurückgenommen werden müssten.

Nachdem nun auch das schriftliche Urteil veröffentlicht wurde, betont die Verbraucherzentrale, dass dieses Kündigungsrecht laut dem BGH-Urteil nur „für den Regelfall“ gelte. Somit sind alle Vertragskonstrukte, die diesem Regelfall nicht unterliegen, nochmals gesondert zu prüfen.

Im Falle der eingangs erwähnten Bonusverträge ist nach Auslegung des BGH-Urteils nicht der Zeitpunkt der Zuteilungsreife, sondern die Erlangung des Bonus entscheidend. Nach weiteren zehn Jahren nach diesem Zeitpunkt dürfen dann auch diese Verträge gekündigt werden.

Selbst die Landesbausparkasse (LBS) Südwest räumt laut Verbraucherzentrale ein, dass sich die für die Kündigung entscheidende Zeitschiene „möglicherweise in Einzelfällen bei bestimmten Bonustarifen verschieben“ könnte. Alleine bei der LBS Südwest liegt nach deren Aussage der Anteil der Bonustarife am Gesamtbestand bei rund 20 Prozent. Eine Überprüfung lohnt sich also.

Deshalb empfehlen wir, doch nicht vorschnell die „Flinte ins Korn werfen“ und stattdessen von einem Fachanwalt die Kündigung des bestehenden Bausparvertrages prüfen lassen. Rufen Sie uns einfach an und vereinbaren Sie mit uns einen für Sie kostenfreien Termin für eine Erstberatung: 0214 - 90 98 400.

Guido Lenné
Guido Lenné

Rechtsanwalt aus der Anwaltskanzlei Lenné.
Rechtsanwalt Lenné ist auch Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht.

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