08. Februar 2021

P&R: Neues zu Klagen gegen Anlagevermittler und Berater in Sachen Container

In den letzten Monaten sind häufig Anlagevermittler und Anlageberater von ehemaligen P&R-Container-Anlegern verklagt worden.  Die P&R Gruppe galt über Jahrzehnte als Marktführer im Bereich der Kapitalanlagen in Seefrachtcontainer. Nach über 30 Jahren am Markt wurde im Jahre 2018 Insolvenz angemeldet. Für viele Betroffene ein Schock. Wie stehen die Chancen und welche Risiken stecken in den Prozessen gegen Berater und Vermittler?  

Die P&R Gruppe bestand aus mehreren Unternehmen, welche viele Jahrzehnte als Marktführer im Bereich der Seefrachtcontainer galten. Nach über 40 Jahren am Markt wurde im Jahre 2018 Insolvenz angemeldet. Für viele Anleger ein Schock. Die vormals sicherer geglaubte Anlage soll zuletzt wie ein Schneeball-System funktioniert haben. Der Insolvenzverwalter fand viel zu wenige Container. Für viele Anleger eine finanzielle Katastrophe.

Entwicklung und Urteile

Einige Urteile in Eingangsinstanzen urteilten gegen Vertriebe, weil die Anlagevermittler und Berater über bestimmte Risiken, wie z.B. ein Totalverlustrisiko nicht aufgeklärt haben sollen oder die Aufklärung unzureichend gewesen sein soll, oder eine bessere Plausibilitätskontrolle Defizite der Anlage offengelegt hätte.
Eine weitere Argumentation lautete, dass die Anleger im Rahmen des Kauf- & Verwaltungsvertrages von P&R niemals hätten Eigentum an den Containern erwerben können und darüber sei nicht ordnungsgemäß aufgeklärt worden.

Solche Argumentationen nutzen Anleger, um ihre ehemaligen Berater und Anlagevermittler auf Schadensersatz und Rückabwicklung zu verklagen.

Die ersten Urteile zu der Thematik fielen sehr unterschiedlich aus.

In den zweiten Instanzen läuft der Trend der Entscheidungen aktuell eher gegen die Anleger. So heißt es z.B. in einem Beschluss des Oberlandesgericht Oldenburg vom 24.06.2020 mit dem Az. 8 U 295/19:

„..., weist der Senat erneut darauf hin, dass für die von der Beklagten geschuldete Plausibilitätsprüfung allein entscheidend war, dass nach dem Anlagekonzept eine Übereignung der Container stattfinden sollte und keine Anhaltspunkte dafür vorlagen, die gegen eine entsprechende Durchführung sprachen.“

Weiter heißt es in dem Beschluss:

„Der Umstand, dass der Klägerin und den Drittwiderbeklagten keine Container übereignet wurden, lag nicht in der Konzeption der Anlage, sondern in dem vertragswidrigen Verhalten ... begründet, das für die Beklagte im Rahmen der geschuldeten Plausibilitätskontrolle nicht vorherzusehen war.“

Eine Plausibilitätsprüfung musste, so das OLG gerade nicht aufdecken, dass die Eigentumsübertragung Probleme beinhaltet.

In gleicher Weise beschließt das OLG auch in Bezug auf den Totalverlust, bzw. darüber hinausgehender Risiken, wie sie etwa durch Containerstandgebühren entstehen können sollen:

„...kommt es darauf für die Frage einer Hinweispflicht der Beklagten im Zusammenhang mit dem Totalverlustrisiko schon deshalb nicht an, weil nicht ersichtlich ist, dass durch diese Kosten der Sachwert der Container vollständig oder Im Wesentlichen aufgezehrt werden würde.“

Das Gericht hält einen möglichen Totalverlust für eher unwahrscheinlich und damit auch die Anforderungen an eine Aufklärung über dieses Risiko für nicht erforderlich.

Sollten Sie von Verlusten mit P&R Containern betroffen sein, können Sie sich gerne an unsere Kanzlei wenden. In einem ersten kostenlosen telefonischen Beratungstermin schätzen wir die Möglichkeiten für Ihren Einzelfall ein.

Guido Lenné
Guido Lenné

Rechtsanwalt aus der Anwaltskanzlei Lenné.
Rechtsanwalt Lenné ist auch Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht.

Wir helfen Ihnen gerne! Kontaktieren Sie uns. Oder vereinbaren Sie hier online einen Termin für eine telefonische kostenfreie Erstberatung.

4,8/5 Sterne (4 Stimmen)

Zurück

Navigation öffnen Schließen E-Mail Telefon Suche Online-Terminvereinbarung Mehr lesen