09. Juli 2024

Prozesskostenhilfe bei Klage auf Entfernung einer Abmahnung aus Personalakte?

Wenn ein Arbeitnehmer gemäß Art. 17 DSGVO – auch nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses – seinen ehemaligen Arbeitgeber mittels einer Klage zur Löschung einer Abmahnung aus seiner Personalakte zwingen möchte, dann steht ihm Prozesskostenhilfe zu. So lautet das Urteil des Landesarbeitsgerichts Berlin-Brandenburg vom 13.03.2024 (Az.: 26 Ta 223/24).

Arbeitsgericht weist Prozesskostenhilfeantrag zurück

Ein Angestellter hatte von seinem ehemaligen Arbeitgeber verlangt, eine Abmahnung aus seiner Personalakte zu entfernen. Dieser weigerte sich jedoch, weshalb der Ex-Mitarbeiter die Löschung mittels einer Klage unter Berufung auf Art. 17 DSGVO beim Arbeitsgericht Frankfurt (Oder) bewirken wollte. Dafür beantragte er Prozesskostenhilfe.

Doch das Arbeitsgericht Frankfurt (Oder) lehnte den Prozesskostenhilfeantrag ab. Denn nach Auffassung des Gerichts habe die Klage keine Aussicht auf Erfolg. So habe der Arbeitnehmer keinen Anspruch auf Entfernung der Abmahnung, wenn das Arbeitsverhältnis bereits beendet wurde. Diese Entscheidung wollte der Arbeitnehmer nicht hinnehmen und reichte Beschwerde ein.

LAG: Klage auf Entfernung der Abmahnung mit hinreichenden Erfolgsaussichten

So kam der Fall vor das Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg, welches dem Kläger Recht gab und ihm die Prozesskostenhilfe bewilligte. Im Gegensatz zum AG Frankfurt (Oder) schätzten die Richter die Erfolgsaussichten der Klage durchaus als hinreichend ein.

Gemäß § 11a Abs. 1 ArbGG i.V.m. § 114 Satz 1 ZPO steht einer Partei, die die Kosten der Prozessführung gar nicht oder nur teilweise aufbringen kann, Prozesskostenhilfe zu, wenn der Rechtsstreit hinreichende Aussicht auf Erfolg hat. Nur weil das Arbeitsverhältnis beendet war, fehle es im vorliegenden Fall nicht an hinreichenden Erfolgsaussichten. Dementsprechend hätte das Arbeitsgericht die Bewilligung der Prozesskostenhilfe nicht mit dem Argument der Beendigung des Arbeitsverhältnisses ablehnen dürfen, so das LAG Berlin-Brandenburg.

Prozesskostenhilfe darf nicht wegen Beendigung des Arbeitsverhältnisses abgewiesen werden

Ob und unter welchen Umständen gemäß Art. 17 DSGVO nach dem Ende des Arbeitsverhältnisses ein Anspruch auf Entfernung der Abmahnung aus der papierenen Personalakte bestünde, sei umstritten. Folglich könne einer Partei die Prozesskostenhilfe nicht wegen der Beendigung des Arbeitsverhältnisses verweigert werden. Das gelte umso mehr, wenn die Abmahnung in digitalisierter Form existiere. Das LAG hat den Beschluss des AG Frankfurt (Oder) aufgehoben und die Sache zur erneuten Entscheidung an das Arbeitsgericht zurückverwiesen.

Ob und in welchem Umfang einer Partei in einem Rechtsstreit Prozesskostenhilfe zusteht, hängt also maßgeblich von den Erfolgsaussichten der jeweiligen Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung ab. Insbesondere im Arbeitsrecht ist diese Frage oft gar nicht so einfach zu beantworten. In der Anwaltskanzlei Lenné stehen wir Arbeitnehmern nicht nur als Rechtsbeistand zur Seite, wir prüfen auch, ob im Einzelfall Prozesskostenhilfe beantragt werden kann, und helfen bei der Antragstellung. Vereinbaren Sie dafür einfach einen Termin für ein kostenloses Erstgespräch und lassen Sie sich von uns beraten.

von Anna-Lucia Kürn
Anna-Lucia Kürn

Angestellte Rechtsanwältin

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