31. März 2020

Quarantäne wegen Corona – Ansprüche nach dem Infektionsschutzgesetz

Wer hat überhaupt Ansprüche nach dem Infektionsschutzgesetz?

Ansprüche des Arbeitgebers, dessen Mitarbeiter aufgrund einer Corona-Infektion einem Tätigkeitsverbot unterliegt 

Wurde ein Arbeitnehmer nach dem IfSG häuslich isoliert, hat der Arbeitgeber für die Dauer des Arbeitsverhältnisses, längstens für sechs Wochen, die Entschädigung für die zuständige Behörde auszuzahlen. Die ausgezahlten Beträge werden dem Arbeitgeber, wenn er durch die häusliche Isolation seines Arbeitnehmers einen Verdienstausfall erlitten hat, auf Antrag von der zuständigen Behörde erstattet. Erstattet wird das Netto-Arbeitsentgelt.

Die Anträge gemäß §§ 56, 57 IfSG sind innerhalb einer Frist von drei Monaten nach Einstellung der verbotenen Tätigkeit oder dem Ende der Absonderung zu stellen. Sofern seitens einiger Behörden mitgeteilt wird, dass während der Zeit einer Krankschreibung keine Entschädigung gezahlt würde, ist dem entgegenzutreten. § 56 Abs. 7 IfSG sagt hierzu:

„Wird der Entschädigungsberechtigte arbeitsunfähig, so bleibt der Entschädigungsanspruch in Höhe des Betrages, der bei Eintritt der Arbeitsunfähigkeit an den Berechtigten auszuzahlen war, bestehen. Ansprüche, die Berechtigten nach Absatz 1 Satz 2 wegen des durch die Arbeitsunfähigkeit bedingten Verdienstausfalls auf Grund anderer gesetzlicher Vorschriften oder eines privaten Versicherungsverhältnisses zustehen, gehen insoweit auf das entschädigungspflichtige Land über.“

Danach bestehen die Ansprüche des Arbeitgebers nach dem IfSG fort. Lediglich anderweitige Ersatzansprüche gehen an das entschädigungspflichtige Land über.

Ansprüche von Personen, die von Ladenschließungen/Veranstaltungsverboten aufgrund der Corona-Pandemie betroffen sind

Bereits jetzt wird kontrovers diskutiert, ob Personen, die Aufgrund von Erlassen von Ladenschließungen/Veranstaltungsverboten massive Umsatzeinbußen erleiden, Ansprüche nach dem IfSG haben.

§ 65 des IfSG sieht vor, dass soweit aufgrund einer Maßnahme nach den §§ 16 bis 17 IfSG ein nicht nur unwesentlicher Vermögensschaden verursacht wurde, Entschädigungsansprüche in Geld bestehen.

Die Schwierigkeit bei der Frage, ob in den genannten Fällen Entschädigungsansprüche bestehen, liegt darin zu beurteilen, ob es sich auch wirklich um eine Maßnahme nach §§ 16, 17 IfSG handelte. §§ 16, 17 IfSG regeln Verhütungsmaßnahmen. Abzugrenzen hiervon sind Bekämpfungsmaßnahmen nach den §§ 25 ff IfSG, insbesondere § 28 IfSG.

Die Frage ist also: Wurden die Ladenschließungen/Veranstaltungsverbote als Verhütungsmaßnahme oder als Bekämpfungsmaßnahme angeordnet.

Während hier zum Teil davon ausgegangen wird, dass die Ladenschließungen/Veranstaltungsverbote präventiv als Verhütungsmaßnahme ergriffen wurden, gehen andere wiederum davon aus, dass die Rechtsgrundlage für die Schließungen/die Veranstaltungsverbote § 28 IfSG ist und es sich damit um eine Bekämpfungsmaßnahme handelt.

Doch auch wenn kein Anspruch aus dem IfSG bestehen sollte, können gegebenenfalls weitere Entschädigungsansprüche aus dem jeweiligen Landesrecht oder nach allgemeinem Staatshaftungsrecht in Betracht kommen.

Wenn Sie von Quarantänen, Ladenschließungen oder Veranstaltungsverboten betroffen sind, sprechen Sie uns gerne an. Wir beraten Sie zu Ihrem individuellen Einzelfall.

Claudia Lenné
Claudia Lenné

Rechtsanwältin aus der Anwaltskanzlei Lenné.
Rechtsanwältin Lenné ist auch Fachanwältin für Bank- und Kapitalmarktrecht.

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