23. August 2017

Stadt-Sparkasse Langenfeld: Der Kunde - nur ein lästiges Übel?

Verbraucher haben die Möglichkeit Immobilien-Darlehen zu widerrufen. Dies ist geltendes Recht und gängige Praxis. Davon ging auch zunächst unsere Mandantin aus, als sie im Oktober 2015 ihr Immobilien-Darlehen widerrief. Zunächst mal ließ sich die Sparkasse mehr als einen Monat Zeit, um dann den erklärten Widerruf zurückzuweisen.

Da sich unsere Mandantin im Recht sah, beauftragte sie unsere Kanzlei mit der Wahrnehmung ihrer Interessen. Es wurden Fristen gesetzt und mehrfach versuchten wir mit der Stadt-Sparkasse Langenfeld in Kontakt zu kommen und eine gütliche Einigung zu bewirken. Alles ohne Ergebnis. Von Seiten der Sparkasse Langenfeld aus erfolgte keinerlei Reaktion.

Somit blieb uns im nächsten Schritt nur, unserer Mandantin zu einer Klage zu raten, die dann auch erhoben wurde. Daraufhin kam endlich eine Reaktion des Geldinstituts. Im Laufe der nächsten Monate der Verfahrensdauer wurde unsere Rechtsauffassung durch ein Grundsatzurteil des Bundesgerichtshofes (BGH - 12.07.2016 - XI ZR 564/15) bestätigt. Dadurch konnte der Prozess im März 2017 mit einem Anerkenntnisurteil beendet werden.

Auf die dann gestellte Frage nach der Höhe der Ablösebeträge teilte die Sparkasse Langenfeld unserer Mandantin mit, dass das Darlehen erst mit dem Ende der Zinsbindung enden würde. Das war dreist, denn das Anerkenntnisurteil lag der Sparkasse Langenfeld zu dem Zeitpunkt bereits lange vor.

Unsere Mandantin forderte die Sparkasse Langenfeld erneut auf, gemäß dem bestehenden Urteil zu handeln. Dem kam dann zwar die Sparkasse nach, sie erlaubte sich aber nach dieser ganzen Kette von Kundenenttäuschungen die nächste „Ungenauigkeit“:

Sie errechnete die Ablösesumme entgegen dem Anerkenntnisurteil zu Ungunsten unserer Mandantin. Statt des von der Sparkasse anerkannten Ablösebetrages machte die Sparkasse Langenfeld eine falsche Rechnung auf: Unsere Mandantin sollte ca. 2.000 € mehr zahlen, als sie musste.

Wiederum wurden wir für unsere Mandantin tätig, mit dem positiven Ergebnis, dass wir jetzt, Ende August 2017, einen Fall abschließen können, der so gar nicht hätte aufgerollt werden müssen, wenn die Sparkasse von Anfang an im Interesse ihrer Kundin gehandelt hätte.

Über die Auslegung von Gesetzen kann man unterschiedliche Auffassungen haben. Das war dann auch nicht der kritischste Teil für unsere Mandantin. Was sie nämlich am meisten enttäuschte, war der Umgang mit ihr als Kundin. Was bleibt, ist ihr Eindruck, dass man als Kunde der Sparkasse Langenfeld zwar zum Geschäftserfolg beitragen darf, aber Achtung und Respekt im Umgang mit dem Kunden auf der Strecke bleiben.

Wenn auch Sie Probleme mit Ihrer Bank haben, dann rufen Sie uns doch einfach an unter der Telefonnummer 0214 - 90 98 400 und vereinbaren Sie einen Termin für eine kostenfreie Erstberatung.

Alexander Münch
Alexander Münch

Rechtsanwalt aus der Anwaltskanzlei Lenné.

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