14. Mai 2024

Versicherungsmakler zu Schadensersatz wegen Falschberatung verurteilt

Wenn Versicherungsmakler ihrer Pflicht zur umfassenden Beratung ihrer Kunden nicht nachkommen, haften sie für etwaige Schäden. So entschied das Oberlandesgericht Karlsruhe in seinem Urteil vom 07.03.2023 (Az.: 12 U 268/22). In dem vorliegenden Fall hatte ein Makler seine Kundin zum Wechsel der privaten Krankenversicherung geraten. Die selbstständige Augenoptikerin kündigte daraufhin ihre private Krankenvollversicherung zum Ende 2018 und wechselte zu einem anderen Versicherer.

Empfohlener Versicherungswechsel führt zu Leistungseinbußen und Risikozuschlägen

Der alte Versicherungsvertrag hatte unter anderem bei Arbeitsunfähigkeit ein Krankentagegeld von 100 Euro ab dem 29. Tag und ein Krankenhaustagegeld von 50 Euro am Tag vorgesehen. Als die Versicherte nach dem Wechsel zum neuen Versicherer Leistungen in Anspruch nehmen wollte, verweigerte dieser die Zahlung. Die Frau habe eine Vorerkrankung verschwiegen und damit ihre vorvertragliche Anzeigepflicht verletzt. Wie sich außerdem herausstellte, sah der neue Vertrag überhaupt kein Krankentagegeld oder Krankenhaustagegeld vor.

Die Kundin wurde zwar von der Vorversicherung wieder aufgenommen, musste dafür aber einen Risikozuschlag von monatlich knapp 191 Euro zahlen und die bisherigen Deckungen bei Arbeitsunfähigkeit entfielen. Daraufhin verklagte die Frau ihren Versicherungsmakler wegen Falschberatung. Und das zu Recht, wie sowohl das Landgericht Heidelberg als auch später das Oberlandesgericht Karlsruhe urteilten.  

OLG Karlsruhe: Makler haftet für Falschberatung

Wenn ein Makler den Wechsel einer Personenversicherung empfehle, so sei er verpflichtet, „dem Kunden einen nachvollziehbaren und geordneten Überblick über alle wesentlichen leistungs- und beitragsrelevanten Unterschiede der bestehenden und der angebotenen Versicherung zu verschaffen“, so das OLG Karlsruhe in seiner Urteilsbegründung.

Außerdem konnte der Versicherungsmakler nur eine unvollständige Beratungsdokumentation vorweisen. Aus dieser ging nämlich nicht hervor, ob das Thema Arbeitsunfähigkeit und das Fehlen von Kranken- und Krankenhaustagegeld bei der neuen Versicherung besprochen wurde. In dem Fall geht das Gericht davon aus, dass diesbezüglich keine Beratung stattgefunden hat. Es wäre dann die Pflicht des beklagten Maklers, auf anderem Weg nachzuweisen, dass eine Beratung zu den betreffenden Themen erfolgt ist, was hier jedoch nicht der Fall war. Da die Kundin zum Zeitpunkt des Versicherungswechsels schon über 50 Jahre alt gewesen war, sei der Vorschlag des Maklers, die Versicherung zu wechseln, ohne dabei auf den fehlenden Schutz bei Arbeitsunfähigkeit hinzuweisen, pflichtwidrig gewesen, so das OLG Karlsruhe.

Weder das Argument, dass die Umdeckung der Krankenversicherung aus einer Unzufriedenheit der Kundin mit der schleppenden Leistungsregulierung des alten Krankenversicherers hervorgegangen war, noch die Tatsache, dass sie nicht explizit auf den Abschluss von Kranken- und Krankenhaustagegeld bestanden habe, ließ das Gericht gelten. Ein Makler müsse wissen, dass solche Deckungen benötigt würden und dass deren Fehlen einen erheblichen Nachteil für die Versicherte darstellen würden.

Bei angemessener Beratung hätte die Kundin dem Versicherungswechsel nicht zugestimmt

Die Richter gingen davon aus, dass die Kundin sich bei korrekter Aufklärung gegen den neuen Vertrag entschieden hätte – die sog. „Vermutung beratungsgerechten Verhaltens“. Ein Mitverschulden der Kundin liege hier nicht vor, denn sie sei nicht verpflichtet gewesen, alle Unterlagen sorgfältig zu lesen und die Deckungsunterschiede zwischen dem neuem und dem altem Versicherungsvertrag zu erkennen. Dies sei nicht mit dem Schutzzweck der Beratungspflicht gemäß § 61 VVG vereinbar.

Ein weiterer Nachteil sei der Versicherten durch die erneute Gesundheitsprüfung entstanden, durch die es dann zu Risikozuschlägen kam, die sie vor dem Wechsel nicht in Kauf nehmen musste. Das Argument des Maklers, die neue Versicherung sei günstiger gewesen als die alte, wies das Gericht als nicht stichhaltig zurück. So hätten die Vorteile die erheblichen Nachteile nicht kompensieren können.

Makler muss für zukünftige Leistungsausfälle aufkommen

Bei der Bemessung des entstandenen Vermögensschadens konnte zum Zeitpunkt des Urteils noch kein bestimmter Betrag des Schadenersatzes festgesetzt werden. Das Gericht stellte lediglich fest, dass eine Schadenersatzpflicht seitens des Versicherungsmaklers bestünde. Der Schaden beliefe sich auf die Höhe, in der zukünftig keine Leistungen des Versicherers bei Arbeitsunfähigkeit erbracht würden. Wird die Versicherungsnehmerin also zukünftig arbeitsunfähig, muss der Makler sie entsprechend entschädigen und für den nicht mehr bestehenden Versicherungsschutz aufkommen.

Die Beratungspflichten von Versicherungsmaklern sind genau geregelt, ebenso die Pflichten zur Erstellung einer minutiösen Beratungsdokumentation. Doch immer wieder kommt es vor, dass die Beratung der Versicherten zu deren Nachteil erfolgt. Wenn auch Sie schlecht beraten wurden und Ihnen dadurch finanzielle Nachteile entstanden sind, beraten wir Sie in der Anwaltskanzlei Lenné gerne und setzen Ihre Ansprüche gegenüber dem beratenden Makler durch. Im Zuge eines unverbindlichen Erstgesprächs können Sie sich von uns kostenlos zu Ihrem Fall beraten lassen.

Guido Lenné
Guido Lenné

Rechtsanwalt aus der Anwaltskanzlei Lenné.
Rechtsanwalt Lenné ist auch Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht.

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