Schon seit Juni 2014 gilt das neue Widerrufsrecht für Fernabsatzverträge und Haustürgeschäfte. Danach ist jeder „außerhalb von Geschäftsräumen“ geschlossene Vertrag zwischen einem Unternehmer und einem Verbraucher belehrungspflichtig und widerrufbar. Das heißt, auch für Maklerverträge, die außerhalb von Geschäftsräumen geschlossen werden, z.B. per Telefon, E-Mail, oder vor Ort in der Immobilie, gilt das 14-tägige Widerrufsrecht. Wie es funktioniert, erklärt Rechtsanwalt Thomas Müller.
Weiterlesen … Immobilienrecht: Widerrufsrecht auch bei Vertrag mit Makler