Mit jetzt veröffentlichtem Urteil des Bundesgerichtshofs aus Mai 2013 steht fest, dass einem Verbraucher bei einer sogenannten "unechten Abschnittsfinanzierung" im Einzelfall kein Widerrufsrecht nach den Vorschriften über Verbraucherdarlehensverträge zusteht. Insbesondere nämlich dann nicht, wenn nach Auslaufen der Zinsbindungsfrist mit der darlehensgebenden Bank lediglich neue Konditionen für die Zukunft vereinbart werden und die Konditionenanpassung entsprechend dem ursprünglich geschlossenen Darlehensvertrag vollzogen wird. Was heißt das konkret?
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