Wird ein Unfall durch ein Fahrzeug mit Anhänger verursacht, so haftet sowohl der Halter des Zugfahrzeugs, als auch der Halter des Anhängers, vollständig gegenüber dem Geschädigten. Dieser kann sich also aussuchen, gegen wen er seine Ansprüche geltend macht. Der Bundesgerichtshof entschied im Jahr 2010, dass im Regelfalle nach einem durch das Gespann verursachten Schaden der Haftpflichtversicherer des Kraftfahrzeugs und der des Anhängers den Schaden im Innenverhältnis je zur Hälfte zu tragen. Jetzt gibt es eine neue Haftungsverteilung im Innenverhältnis.
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